Rechtsprechung
BSG, 09.05.2007 - B 8 KN 44/06 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Chemnitz - S 7 KN 535/03
- LSG Sachsen - L 6 R 479/06
- BSG, 09.05.2007 - B 8 KN 44/06 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BSG, 09.05.2007 - B 8 KN 44/06 B
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 mwN).10 Die oben zitierte Rechtsprechung des 4. und 13. Senats enthält auch ausführliche Hinweise zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes der Divergenz (vgl auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 f mwN), deren Begründungsanforderungen den Prozessbevollmächtigten des Klägers demnach bekannt sind.
- BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92
Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente
Auszug aus BSG, 09.05.2007 - B 8 KN 44/06 B
Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht bzw das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; s hierzu auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117 mwN). - BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75
Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte …
Auszug aus BSG, 09.05.2007 - B 8 KN 44/06 B
Liegen bereits höchstrichterliche Entscheidungen zur aufgeworfenen Frage vor, so muss substantiiert vorgetragen werden, aus welchen Gründen die Frage klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13, 65).